RS OGH 1973/10/4 6Ob192/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1973
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Norm

ABGB §142 Da
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Über die Absicht des Gesetzgebers kann kein Zweifel bestehen, die Erziehung eines Minderjährigen entweder dem einen oder dem anderen Elternteil zu überlassen, offenkundig in der Erkenntnis, daß anders eine erfolgversprechende Erziehung auch gar nicht möglich wäre. In der von den Untergerichten dennoch verfügten Teilung der Erziehungsbefugnisse zwischen den geschiedenen Elternteilen liegt daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 192/73
    Entscheidungstext OGH 04.10.1973 6 Ob 192/73
    Veröff: SZ 46/98 = EvBl 1974/78 S 180 = RZ 1974/29 S 61 = ÖA 1976,64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086800

Dokumentnummer

JJR_19731004_OGH0002_0060OB00192_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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