Norm
ZPO §226 IVRechtssatz
Ein quantitativ zerlegbarer Anspruch, der teilweise erfüllt wurde, kann nur im nicht erfüllten Teil erfolgreich zum Gegenstand einer Klage und damit zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037748Dokumentnummer
JJR_19731004_OGH0002_0060OB00188_7300000_001