Norm
ZPO §236 CRechtssatz
Weder die Lehre noch die Rechtsprechung bieten einen Anhaltspunkt für die Auslegung, in Statussachen solle das Erfordernis für einen Zwischenantrag auf Feststellung, daß das festzustellende Rechtsverhältnis strittig sei, nicht gelten. Wenn die Klägerin Zweifel darüber hat, ob die in London - Lambeth vorgenommene Trauungszeremonie in Österreich als Eheschließung anerkannt wird, dann wäre es ihr freigestanden, Klage auf Feststellung zu erheben, daß diese Zeremonie nicht die Wirkung einer Eheschließung nach sich zog. Stellt sie sich aber auf den Standpunkt, es liege eine gültige Ehe vor, und erhebt sie die Scheidungsklage, dann kann sie eine gesonderte Entscheidung über die Vorfrage der Gültigkeit ihrer Ehe im Wege eines Zwischenantrages auf Feststellung nicht erzwingen, solange der Gegner die Gültigkeit der Ehe nicht bestreitet (Neumann, Kommentar II 916 unter II, Pollak System des österreichischen Zivilprozeßrechtes, 15).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039699Dokumentnummer
JJR_19731004_OGH0002_0020OB00143_7300000_002