RS OGH 1973/10/4 2Ob143/73

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Veröffentlicht am 04.10.1973
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Norm

ZPO §236 C

Rechtssatz

Weder die Lehre noch die Rechtsprechung bieten einen Anhaltspunkt für die Auslegung, in Statussachen solle das Erfordernis für einen Zwischenantrag auf Feststellung, daß das festzustellende Rechtsverhältnis strittig sei, nicht gelten. Wenn die Klägerin Zweifel darüber hat, ob die in London - Lambeth vorgenommene Trauungszeremonie in Österreich als Eheschließung anerkannt wird, dann wäre es ihr freigestanden, Klage auf Feststellung zu erheben, daß diese Zeremonie nicht die Wirkung einer Eheschließung nach sich zog. Stellt sie sich aber auf den Standpunkt, es liege eine gültige Ehe vor, und erhebt sie die Scheidungsklage, dann kann sie eine gesonderte Entscheidung über die Vorfrage der Gültigkeit ihrer Ehe im Wege eines Zwischenantrages auf Feststellung nicht erzwingen, solange der Gegner die Gültigkeit der Ehe nicht bestreitet (Neumann, Kommentar II 916 unter II, Pollak System des österreichischen Zivilprozeßrechtes, 15).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 143/73
    Entscheidungstext OGH 04.10.1973 2 Ob 143/73
    Veröff: EvBl 1974/7 S 17 = ZfRV 1974 H2,138 (mit Ablehnung Glosse von Böhm) = SZ 46/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039699

Dokumentnummer

JJR_19731004_OGH0002_0020OB00143_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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