Norm
StVO §7 Abs1 IaRechtssatz
Von einem Kraftfahrer muß die Einhaltung einer solchen Geschwindigkeit verlangt werden, die es ihm ermöglicht, sein Fahrzeug jederzeit unter Kontrolle zu halten und insbesondere das Gebot des § 7 Abs 1 StVO einzuhalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0073306Dokumentnummer
JJR_19731005_OGH0002_0110OS00097_7300000_001