Norm
EO §250Rechtssatz
Den Bestimmungen der §§ 250, 251 EO über die Unpfändbarkeit liegen Rücksichten öffentlich-rechtlicher Natur zugrunde (Heller-Berger-Stix, KommzEO 4. Aufl 1642). Sie gehören dem Verfahrensrecht an und sind daher immer dann anzuwenden, wenn eine Exekution innerhalb des Geltungsbebietes der EO vorgenommen werden soll, mag diese auch gegen bewegliche Sachen eines Ausländers gerichtet sein, die sich im Inland befinden (Heller-Berger-Stix 1643).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0003411Dokumentnummer
JJR_19731009_OGH0002_0030OB00164_7300000_001