RS OGH 1973/10/9 3Ob170/73

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Veröffentlicht am 09.10.1973
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Norm

EheG §49 A1f

Rechtssatz

Anbringung eines eigenen Briefkastens am Haus der Streitteile, Verlagerung von Möbeln und Haushaltsgegenständen innerhalb dieses Hauses, Versperrthalten der Ehewohnung bei langjähriger Abwesenheit des Ehemannes, Weigerung in die Veräußerung der gemeinschaftlichen Liegenschaften einzuwilligen, Verkehr der Gattin mit der Stiefmutter des Klägers und deren Nachbarn, gegen die nichts Nachteiliges vorliegt, sind trotz des Umstandes, daß der Ehemann mit diesen verfeindet ist, keine schweren Eheverfehlungen der Ehefrau.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 170/73
    Entscheidungstext OGH 09.10.1973 3 Ob 170/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056455

Dokumentnummer

JJR_19731009_OGH0002_0030OB00170_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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