Norm
EheG §49 A1fRechtssatz
Anbringung eines eigenen Briefkastens am Haus der Streitteile, Verlagerung von Möbeln und Haushaltsgegenständen innerhalb dieses Hauses, Versperrthalten der Ehewohnung bei langjähriger Abwesenheit des Ehemannes, Weigerung in die Veräußerung der gemeinschaftlichen Liegenschaften einzuwilligen, Verkehr der Gattin mit der Stiefmutter des Klägers und deren Nachbarn, gegen die nichts Nachteiliges vorliegt, sind trotz des Umstandes, daß der Ehemann mit diesen verfeindet ist, keine schweren Eheverfehlungen der Ehefrau.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056455Dokumentnummer
JJR_19731009_OGH0002_0030OB00170_7300000_001