Norm
AZG §10Rechtssatz
Um sagen zu können, daß der Dienstgeber die Leistung von Überstunden geduldet und entgegengenommen habe, ist erforderlich, daß er davon wußte oder doch bei vernünftiger Einschätzung der Arbeitsleistung des Dienstnehmers die Notwendigkeit von Überstunden erkennen mußte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0051686Dokumentnummer
JJR_19731009_OGH0002_0040OB00090_7300000_005