TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/26 2002/11/0083

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §38;
AVG §73 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. K in S, vertreten durch Ferner Hornung & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. März 2002, Zl. 421961/1-II/B/7/02, betreffend Übergang der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. Oktober 2000 legte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem Beschwerdeführer zur Last, am 24. Juli 2000 gegen 18.35 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges an einer näher genannten Stelle auf der B 158 insgesamt 12 Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Der Beschwerdeführer habe u.a. in der Senke im Bereich zwischen Streckenkilometer 5,200 und Streckenkilometer 5.900 unter besonders gefährlichen Verhältnissen und mit besonderer Rücksichtslosigkeit überholt, obwohl er nicht einwandfrei habe erkennen können, dass er sich nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen könne, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern (Punkt 11). Weiters habe er in der bezeichneten Senke ein Fahrzeug unter besonders gefährlichen Verhältnissen überholt und dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet und behindert (Punkt 12). Es wurde ihm hinsichtlich der Punkte 11 und 12 vorgeworfen, § 16 Abs. 1 lit. c iVm. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 (zu Punkt 11) sowie § 16 Abs. 1 lit. a iVm. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 (Punkt 12) übertreten zu haben.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2000 entzog die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung im gesamten Berechtigungsumfang auf die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, verbot ihm unter einem das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges während des Entziehungszeitraumes und erkannte die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ab. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 24, 25 und 29 des Führerscheingesetzes (FSG), § 64 AVG und §§ 7 und 32 FSG angeführt. Begründend wurde ausgeführt, auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Hof vom 10. Oktober 2000 sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges am 24. Juli 2000 durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten gesetzt habe, welches an sich geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Dies insofern, indem er mehrmals trotz Überholverbotes und Gegenverkehrs mehrere Fahrzeuge überholt habe. Andere Fahrzeuglenker hätten ihr Fahrzeug abbremsen müssen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Dabei sei ein Fahrzeuglenker mit seinem PKW ins Schleudern geraten. Der Beschwerdeführer habe mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen.

Nachdem der Beschwerdeführer am 14. November 2000 persönlich eine Berufung eingebracht hatte und diese von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem Landeshauptmann von Salzburg vorgelegt worden war, richtete dieser an die Erstbehörde ein Schreiben, in dem er ausführte, den vorhandenen Aktenunterlagen sei zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer in Ansehung des zur Entziehung der Lenkberechtigung führenden Vorfalls vom 24. Juli 2000 "dortamts" ein Verwaltungsstrafverfahren unter der Zl. 6/369-15169-2000 anhängig sei. Es werde um Mitteilung gebeten, ob das Verwaltungsstrafverfahren bereits rechtskräftig zum Abschluss gekommen sei. Zutreffendenfalls wäre eine Ausfertigung des betreffenden Straferkenntnisses zur Einsichtsnahme zu übermitteln und gleichzeitig zu berichten, wann das Straferkenntnis zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen sei. Andernfalls werde um Mitteilung über den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens ersucht.

Unter der (eigenen) Geschäftszahl 6/369-15169-2000 nahm die Erstbehörde mit Schreiben vom 8. Jänner 2001 zum Schreiben des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. Dezember 2000 Stellung und führte aus, zum bei ihr unter Zl. 6/369-16841-2000 (nicht wie im Schreiben des Landeshauptmannes angeführt Zl. 6/369-15169-2000) anhängigen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend den Vorfall vom 24. Juli 2000 werde mitgeteilt, dass dieses noch nicht abgeschlossen sei. Zum Tatvorwurf vom 24. Juli 2000 werde eine Kopie der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. Oktober 2000 übermittelt (diese erliegt im Berufungsakt).

Mit Bescheid vom 6. Februar 2001 wies der Landeshauptmann von Salzburg die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ab. In der Bescheidbegründung gab der Landeshauptmann von Salzburg bekannt, dass die Fällung einer Berufungsentscheidung in der Hauptsache bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend den Vorfall vom 24. Juli 2000 ausgesetzt worden sei.

Unter Bezugnahme auf die Zl. 6/369-15169-2000 ersuchte der Landeshauptmann von Salzburg mit Schreiben vom 17. April 2001 die Erstbehörde um Mitteilung, ob das Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Vorfall vom 24. Juli 2000 bereits rechtskräftig zum Abschluss gekommen sei. Zutreffendenfalls werde gebeten, eine Ausfertigung des betreffenden Straferkenntnisses zur Einsicht zu übermitteln und gleichzeitig zu berichten, wann das Straferkenntnis zugestellt worden und in der Folge in Rechtskraft erwachsen sei. Andernfalls werde um Mitteilung über den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens ersucht.

Unter der (eigenen) Geschäftszahl 6/369-16841-2000 teilte die Erstbehörde mit Schreiben vom 3. Mai 2001 dem Landeshauptmann von Salzburg mit, dass das Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Vorfall vom 24. Juli 2000 noch nicht abgeschlossen sei. Gegen das unter Zl. 6/369-15169-2000 verhängte Straferkenntnis habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben, wobei der gegenständliche Akt am 19. Februar 2001 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg übermittelt worden sei.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2001 teilte der Landeshauptmann von Salzburg dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg mit, im bei ihm anhängigen Berufungsverfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung sei gemäß § 38 AVG als Vorfrage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer am 24. Juli 2000 gegen 18.35 Uhr als Lenker des dem Kennzeichen nach bezeichneten PKWs auf der B 158 in Fahrtrichtung Hof im Gemeindegebiet von K. unter besonders gefährlichen Verhältnissen bzw. mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern im Sinn des § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen habe. Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung habe der Beschwerdeführer gegen das in dieser Angelegenheit unter der Zl. 6/369-15169-2000 bereits ergangene Straferkenntnis das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Aus diesem Grunde werde gebeten, nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens eine Ausfertigung der "dortigen Berufungsentscheidung" zur Einsichtnahme zu übermitteln.

Am 30. November 2001 langte beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein, verbunden mit dem Antrag, dieser möge über die noch nicht erledigte Berufung vom 14. November 2000 unverzüglich entscheiden.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wies den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 4. März 2002 gemäß § 73 Abs. 2 AVG ab. In der Begründung wurde nach kurzer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit einem am 30. November 2001 eingelangten Schriftsatz vom 27. November 2001 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 73 Abs. 1 AVG beantragt und dabei ausgeführt, dass seit Einbringung der Berufung mehr als drei Monate verstrichen seien. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts liege eine schuldhafte Verzögerung der Entscheidungspflicht der Behörde im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG nicht vor, wenn die säumige Behörde gemäß § 38 zweiter Satz AVG berechtigt sei, das Verfahren auszusetzen, wobei es zur Vermeidung von Säumnisfolgen auch keines formellen Aussetzungsbescheides bedürfe. Wie aus dem auf Grund des Devolutionsantrages eingeholten vorinstanzlichen Verwaltungsakt hervorgehe, sei zum Zeitpunkt des Einbringens des Devolutionsantrags beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig gewesen, welches für die zutreffende Berufungsentscheidung eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG dargestellt habe. Da der Landeshauptmann von Salzburg somit berechtigt gewesen sei, das Berufungsverfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen, lägen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AVG nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG (idF. der Novelle BGBl. I Nr. 32/2002) lauten (auszugsweise):

"Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

...

(3) als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; ...

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

     Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

     § 29. (1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung

sind die Behörden verpflichtet, über ... Berufungen ohne unnötigen

Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen

Bescheid zu erlassen. ..."

     1.2. § 99 StVO 1960 lautet (auszugsweise):

"§ 99. Strafbestimmungen

     ...

     (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist ... zu bestrafen,

     ...

c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, z.B. beim Überholen als Wartepflichtiger oder im Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, ..."

1.3. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des AVG lauten (auszugsweise):

"§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

...

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über ...

Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monaten

nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. ... .

     (2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist

erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die

Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht

kommende Oberbehörde ... über (Devolutionsantrag). Der

Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde ... einzubringen. Er ist

abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. die hg. Erkenntnisse vom 11. Februar 1992, Zl. 92/11/0006, und vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0233) kann auch ein Entziehungsverfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständige Behörde ausgesetzt werden. Dazu bedarf es keines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG. Die Kraftfahrbehörde kann vielmehr - sofern die Voraussetzungen für einen Aussetzungsbescheid vorliegen - auch ohne Erlassung eines solchen den Ausgang des über die Vorfrage anhängigen Verfahrens abwarten. Eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen und demnach die Behörde kein Verschulden an der behaupteten Säumigkeit trifft, kann durch die Stellung eines Devolutionsantrages erzwungen werden.

In der Beschwerde bleibt die innerhalb der gemäß § 29 Abs. 1 erster Satz FSG vorgesehenen dreimonatigen Entscheidungsfrist erfolgte Aussetzung des Berufungsverfahrens durch den Landeshauptmann von Salzburg, welche dieser dem Beschwerdeführer in seiner Berufungsentscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vom 6. Februar 2001 bekannt gegeben hatte, unbestritten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ausgesprochen hat, steht auf Grund einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 für die Entziehungsbehörde das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 bindend fest (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, Zl. 96/11/0102, mwN., sowie vom 22. Februar 1996, Zl. 95/11/0276), weshalb der Entziehungsbehörde eine selbstständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Bestrafte eine solche Übertretung begangen hat, verwehrt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1998, Zl. 96/11/0209). Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf Grund des im hier maßgeblichen Punkt mit § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 übereinstimmenden § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG auf die Rechtslage nach dem FSG zu übertragen. Der Landeshauptmann von Salzburg durfte im Beschwerdefall daher das bei ihm anhängige Berufungsverfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage im bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung anhängigen Verwaltungsstrafverfahren aussetzen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert der Umstand, dass der Landeshauptmann von Salzburg die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wiederholt aufgefordert hat, ihm den Stand des den Vorfall vom 24. Juli 2000 betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens zu berichten, weder etwas an der Zulässigkeit der Aussetzung, noch daran, dass den Landeshauptmann von Salzburg an der Säumnis kein überwiegendes Verschulden im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes traf. Dass der Landeshauptmann von Salzburg in seinem Schriftverkehr mit der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zum Teil die Geschäftszahl eines Verwaltungsstrafverfahrens nannte, welches sich nicht auf den beschwerdegegenständlichen Vorfall am 24. Juli 2000 bezog, ist - vor dem Hintergrund des oben ausführlich wiedergegebenen Verwaltungsgeschehens - ganz offensichtlich als Versehen des Landeshauptmannes von Salzburg zu qualifizieren, der durch die Nennung des Vorfallsdatums eindeutig zum Ausdruck brachte, um welches Verwaltungsstrafverfahren es ihm gehe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann darin keine "Wiederaufnahme" des ausgesetzten Entziehungsverfahrens erblickt werden. Gleiches gilt für das oben wiedergegebene Schreiben des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Mai 2001 an den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg. Auch in diesem Schreiben bezieht sich der Landeshauptmann von Salzburg auf den Vorfall vom 24. Juli 2000, woraus erhellt, dass er der ihm zugegangenen Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 3. Mai 2001, wonach gegen das unter Zl. 6/369-15169-2000 gefällte Straferkenntnis Berufung erhoben worden und der gegenständliche Akt an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg übermittelt worden sei, fälschlich den Inhalt unterstellte, dass sich die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dabei auf das den Vorfall vom 24. Juli 2000 betreffende Verwaltungsstrafverfahren, welches aber nach der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 3. Mai 2001 (gemeint: bei ihr) noch nicht abgeschlossen war, bezogen hatte.

Wohl ist die Feststellung der belangten Behörde, es sei zum Zeitpunkt des Einbringens des Devolutionsantrages beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig gewesen, welches für die zu treffende Berufungsentscheidung eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG darstelle, auf Grund des wiedergegebenen Verwaltungsgeschehens nicht nachvollziehbar, die Beschwerde zeigt allerdings die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht auf, wird doch nicht behauptet, dass das zum Vorfall vom 24. Juli 2000 bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung anhängige Verwaltungsstrafverfahren unter der Zl. 6/369-16841-2000 bereits rechtskräftig abgeschlossen war.

Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers aus dem Grunde des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG abgewiesen hat.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 26. November 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110083.X00

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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