Norm
ABGB §1041 A2Rechtssatz
Der Anspruch des Bestandgebers gegen den seinerzeit Mietrechte in eine offene Handelsgesellschaft einbringenden Bestandnehmer und seine Rechtsnachfolger schließt es aus, daß der Bestandgeber mit seinem Anspruch aus § 1109 ABGB sich an einen Dritten (Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft) halten kann, der seinerseits zufolge seiner Rechtsbeziehungen zum Schuldner "Nutzen" zieht, also in Wahrheit überhaupt nur bei Außerachtlassung der dargestellten Rechtsbeziehungen im Ergebnis als "Nutznießer" bezeichnet werden könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
OHGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0020028Dokumentnummer
JJR_19731009_OGH0002_0030OB00171_7300000_001