Norm
ZPO §235 Abs3 ERechtssatz
Kommt es bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klagsänderung im Einzelfalle auf die Frage der Spruchreife an, so kann es sich nur darum handeln, ob die Sache, wenn von dem Vorbringen des Klägers über die Klagsänderung zur Gänze abgesehen wird, bis zur Entscheidung gediehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039641Dokumentnummer
JJR_19731009_OGH0002_0080OB00177_7300000_001