RS OGH 1973/10/9 3Ob141/73, 3Ob13/86

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Veröffentlicht am 09.10.1973
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Norm

EO §139

Rechtssatz

Ein beigetretener Gläubiger ist nicht berechtigt, die Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens auch hinsichtlich der Forderungen der übrigen Gläubiger zu bekämpfen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 141/73
    Entscheidungstext OGH 09.10.1973 3 Ob 141/73
  • 3 Ob 13/86
    Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 13/86
    Vgl auch; Beisatz hier: Ein erstgerichtlicher Aufschiebungsbeschluß wurde nur von der führenden betreibenden Partei, nicht aber auch von den Beitrittsgläubigern bekämpft. Er darf gegenüber dem Beitrittsgläubigern auf Grund des Rekurses des führenden betreibenden Gläubigers nicht abgeändert werden. (T1) = SZ 59/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002773

Dokumentnummer

JJR_19731009_OGH0002_0030OB00141_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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