Norm
ZPO §502 Abs3 De2Rechtssatz
Gründet sich der Anspruch gegen den Erstbeklagten auf die rechtswidrige Unterlassung der Ausfolgung von vereinnahmten Beträgen, während der solidarisch haftende Zweitbeklagte aus einer anderen rechtserzeugenden Tatsache, nämlich der Bürgschaft oder dem Schuldbeitritt, in Anspruch genommen wurde, kommt eine Zusammenrechnung der gegen die beiden Beklagten gerichteten Ansprüche nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042629Dokumentnummer
JJR_19731009_OGH0002_0040OB00070_7300000_001