RS OGH 1973/10/9 4Ob70/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1973
beobachten
merken

Norm

ZPO §502 Abs3 De2

Rechtssatz

Gründet sich der Anspruch gegen den Erstbeklagten auf die rechtswidrige Unterlassung der Ausfolgung von vereinnahmten Beträgen, während der solidarisch haftende Zweitbeklagte aus einer anderen rechtserzeugenden Tatsache, nämlich der Bürgschaft oder dem Schuldbeitritt, in Anspruch genommen wurde, kommt eine Zusammenrechnung der gegen die beiden Beklagten gerichteten Ansprüche nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 70/73
    Entscheidungstext OGH 09.10.1973 4 Ob 70/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042629

Dokumentnummer

JJR_19731009_OGH0002_0040OB00070_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung