Norm
EheG §49 CbRechtssatz
Einer Reihung der Klagegründe kommt nur dann Bedeutung zu, wenn beide Scheidungsgründe (§ 49, § 55 EheG) berechtigt sind, nicht aber auch dann, wenn dies nur für einen der Gründe zutrifft oder sich das Klagebegehren gänzlich als unbegründet erweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056563Dokumentnummer
JJR_19731009_OGH0002_0030OB00170_7300000_002