RS OGH 1973/10/9 3Ob174/73 (3Ob175/73, 3Ob176/73)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1973
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Norm

ABGB §142 Hc
AußStrG §16 BIII2g
AußStrG §19

Rechtssatz

Die Partei muß einem in einer Entscheidung gegen sie gerichteten Auftrag zuwiderhandeln. Ist beschlußmäßig das Besuchsrecht in den Räumen der Gesellschaft "Rettet das Kind" auszuüben, enthält der Gerichtsbeschluß aber nicht den Auftrag an die Mutter, die Kinder an den Besuchstagen dorthin zu bringen, so vereitelt die Mutter das Besuchsrecht nicht, wenn sie die Kinder nicht dorthin schickte. Eine deswegen verhängte Ordnungsstrafe ist offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 174/73
    Entscheidungstext OGH 09.10.1973 3 Ob 174/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087915

Dokumentnummer

JJR_19731009_OGH0002_0030OB00174_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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