TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/26 2002/11/0190

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. Christian Preschitz und Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neubaugasse 3/10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Juli 2002, Zl. MA 65-8/56/2002, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. Juli 2002 wies der Landeshauptmann von Wien die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Jänner 2002, mit dem dieser gemäß § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 26 Abs. 5 des Führerscheingesetzes aufgefordert wurde, binnen vier Monaten nach Zustellung ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, widrigenfalls ihm die Lenkberechtigung entzogen werden müsse, gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. Begründend führte der Landeshauptmann von Wien aus, dem Rückschein der Post zufolge sei der erstinstanzliche Bescheid am 11. Jänner 2001 (offensichtlich gemeint: 2002) "persönlich übernommen und somit zugestellt" worden. Laut Poststempel auf dem Briefumschlag sei die mit 25. Jänner datierte Berufung trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung aber erst am 28. Jänner 2001 (richtig: 2002) zur Post gegeben worden. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Februar 2002 diese Sachlage zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung hiezu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 4. März 2002 ausgeführt, dass die verspätete Einbringung der Berufung auf Grund eines Irrtums bezüglich des Zustelldatums zu Stande gekommen sei und habe gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Dieser Antrag sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. April 2002, bestätigt durch Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Juli 2002, abgewiesen worden. Die Berufungsbehörde sehe es daher als erwiesen an, dass die Zustellung des bezughabenden Bescheides am 11. Jänner 2002 bewirkt worden sei. Mit diesem Tage habe die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen begonnen und sie habe am 25. Jänner 2002 geendet, weshalb die am 28. Jänner 2002 eingebrachte Berufung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist und somit verspätet eingebracht worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, der mit Berufung angefochtene erstinstanzliche Bescheid habe eine richtige Rechtsmittelbelehrung enthalten. Er räumt ausdrücklich ein, den erstinstanzlichen Bescheid an seiner Wiener Adresse im 17. Wiener Gemeindebezirk am 11. Jänner 2002 "vom Postboten persönlich übernommen" zu haben. Ebenso räumt der Beschwerdeführer ein, dass die Berufung gegen diesen Bescheid erst am 28. Jänner 2002 zur Post gegeben wurde.

Gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei gemäß § 63 Abs. 5 zweiter Satz AVG mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides (der Fall der bloßen mündlichen Verkündung kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren außer Betracht bleiben). Gemäß § 66 Abs. 4 erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Angesichts der vom Beschwerdeführer unbestrittenen persönlichen Übernahme der erstinstanzlichen Bescheidausfertigung bereits am 11. Jänner 2002 und der erst am 28. Jänner 2002 erfolgten Berufungseinbringung kann die Annahme der belangten Behörde, der erstinstanzliche Bescheid sei schon am 11. Jänner 2002 wirksam zugestellt, die Berufungsfrist am 25. Jänner 2002 abgelaufen und die Berufung daher verspätet eingebracht worden, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Zurückweisung der Berufung als verspätet mit dem angefochtenen Bescheid erweist sich daher ebenfalls nicht als rechtswidrig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt hat, weil nicht einmal behauptet wird, dass ein Bescheid nach § 71 Abs. 6 AVG ergangen ist (vgl. in diesem Zusammenhang die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 335 zu § 71 AVG zitierte hg. Judikatur).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer in den von ihm geltend gemachten Rechten nicht verletzt worden ist, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Wien, am 26. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110190.X00

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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