Norm
EO §47 Abs2Rechtssatz
Gegenstand des Offenbarungseides ist nur das gegenwärtige Vermögen, dh alles, was durch Exekution im Zeitpunkt der Ablegung des Eides realisiert werden könnte, wozu auch bedingt oder betagte Forderungen gehören, nicht aber bloße Vermögenschaftenanwartschaft oder Vermögenschance. Angaben über letztere fallen daher nicht unter die Strafsanktion der §§ 197, 199 lit a StG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001820Dokumentnummer
JJR_19731012_OGH0002_0090OS00053_7300000_001