Norm
WaffG 1967 §14 Abs1Rechtssatz
Durch das Besitzen und Führen einer Gaspistole kann die gerichtlich strafbare Übertretung nach § 36 Abs 1 lit a WaffG 1967 auch dann nicht begangen werden, wenn dem Täter infolge eines Alters unter achtzehn Jahren gemäß § 14 Abs 1 WaffG der Besitz von Waffen und Munition bei fehlender Ausnahmsgenehmigung im Sinne dieser Bestimmung verboten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0082156Dokumentnummer
JJR_19731016_OGH0002_0100OS00141_7300000_003