TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/26 99/15/0076

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §183 Abs4;
BAO §232 Abs1;
BAO §232 Abs2;
BAO §232;
BAO §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der M Liegenschaftsverwertungsgesellschaft mbH in P, vertreten durch Dr. Helmut Steiner, Dr. Thomas Weber, Dr. Friedrich Bubla und Dr. Christian Falkner, Rechtsanwälte in 2500 Baden, Kaiser-Franz-Ring 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. Februar 1999, Zl RV/332- 07/03/98, betreffend Sicherstellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. Dezember 1997 ordnete das Finanzamt gemäß § 232 BAO die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschwerdeführerin zur Sicherung von Abgabenrückständen betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1997 in der Höhe von insgesamt S 3,762.903,-- an. In der Begründung wurde u. a. Folgendes festgestellt:

Das Grundstück in P, L-Str. 44, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe, sei von deren "Vorbesitzerin", der I-GmbH, ordnungsgemäß im Anlagevermögen der Bilanzen zum Stichtag 31. Dezember 1989 und 31. Dezember 1990, nicht jedoch in der Bilanz per 31. Dezember 1991 erfasst worden. Auf diesem Grundstück sei durch Teilung eine neue Parzelle mit der Nr. 2488/2 entstanden, die am 22. März 1991 um S 1,000.000,-- lt. Abgabenerklärung gemäß § 10 Grunderwerbsteuergesetz an Herrn MG veräußert worden sei. Der entsprechende Erlös sei bei der Verkäuferin nicht erfasst worden.

Am 23. Oktober 1992 sei die restliche Fläche im Ausmaß von 852 m2 an die beschwerdeführende GmbH, an der Frau ML zu 100 % beteiligt sei und die Geschäftsführung innehabe, veräußert worden. Frau ML sei die Ehegattin von Herrn OL, dem Alleineigentümer und Geschäftsführer der I-GmbH. Der Verkaufspreis habe S 4,100.000,-- betragen. Dieser Grundstückserlös sei ebenfalls "bei der Fa. I-GmbH nicht enthalten".

In der Folge sei von der Beschwerdeführerin durch die mittlerweile in Konkurs gegangene Bauführerin E-GmbH eine Villa mit einer Gesamtnutzfläche von 377,70 m2 errichtet worden. Die Bauabwicklung sei von der I-GmbH durchgeführt worden. Auf Grund vieler beschlagnahmter Unterlagen seitens der Wirtschaftspolizei habe festgestellt werden können, "dass ca. 2/3 offiziell mit Rechnungen fakturiert wurden. Ca. 1/3 entfällt auf Schwarzarbeit".

Laut diverser Kostenaufstellungen seien als Material-, Personal- und Gemeinkosten für das Kalenderjahr 1993 rund S 3,000.000,-- und für das Kalenderjahr 1994 rund S 2,200.000,-- angefallen, die zunächst von der E-GmbH verausgabt und nur zum Teil an die I-GmbH weiterfakturiert worden seien. Laut Aussage des damaligen Geschäftsführers Z der E-GmbH vor der Kriminalabteilung Niederösterreich sei OL (der Gatte der Geschäftsführerin und Alleineigentümerin der Beschwerdeführerin) stiller Gesellschafter der E-GmbH gewesen.

Für die Bauleistung seien "lediglich S 2,985.000,-- von der E-GmbH an die Beschwerdeführerin verrechnet" worden. Gleichzeitig seien S 2,100.000,-- als Schadenersatzforderung seitens der Beschwerdeführerin für die nicht ordnungsgemäße Errichtung des Rohbaus an die E-GmbH verrechnet worden. Derselbe Betrag sei auch von der I-GmbH als Schadensfälle aufwandswirksam verbucht worden. Auf einer Teilrechnung der I-GmbH sei jedoch aus diesem Titel nur ein Betrag i.H.v. S 1,200.000,-- an die E-GmbH fakturiert worden. Tatsache sei, dass OL es stets verstanden habe, "einfache Geschäftsfälle sehr kompliziert über diverse Verrechnungskonten zu verbuchen". Weiters sei von OL, der auch "in Scheingeschäfte verwickelt" gewesen sei, bereits das Fälschen von Rechnungen zugegeben worden. Frei entworfene Briefköpfe von Firmen, die sich bereits in Liquidation befänden, oder Originalgeschäftspapiere von fremden Firmen würden herangezogen, um diverse Verrechnungen durchzuführen. OL sei bereits wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges verurteilt worden. Seine Firmen (I-GmbH, L-GmbH und G-GmbH) befänden sich in Prüfung. Auf Grund des Ermittlungsstandes der Betriebsprüfung sei in allen Fällen mit hohen Steuernachforderungen zu rechnen. Sämtliche Gesellschaften wären überschuldet. OL und seine Familie hielten sich zeitweise in Amerika auf.

Bis zum Beginn der Prüfungstätigkeit seien S 10.000,-- Miete für das gesamte Kalenderjahr verlangt worden. Ab Mitte des Kalenderjahres 1995 sei auf einmal eine Monatsmiete i.H.v. S 65.000,-- an die Familie L verrechnet worden. Weder die erste, noch die zweite Verrechnung entspreche dem ortsüblichen Mittelpreis. Aus diversen Anzeigen und Auskünften des Meldeamtes der Gemeinde P gehe eindeutig hervor, dass die Familie L an der genannten Adresse, nämlich P, L-Str. 44, ihren ordentlichen Wohnsitz begründet habe.

Es erscheine äußerst dubios, dass die Beschwerdeführerin eine Liegenschaft im teuersten Viertel des Bezirkes M erworben habe, darauf ein Gebäude mit Gesamterrichtungskosten im Ausmaß von rund S 10,000.000,-- habe herstellen lassen, auch die gesamte Einrichtung finanziere, die ebenfalls von der I-GmbH fakturiert worden sei und es keinen Nachweis über die Herkunft dieser Wirtschaftsgüter gebe. Somit seien von der Beschwerdeführerin für das Grundstück S 4,2 Mio, für das Gebäude S 10 Mio und für die Einrichtungsgegenstände S 3,6 Mio aufgewendet worden. Diese Wirtschaftsgüter stellten auf Grund ihrer Nutzung durch die Familie L notwendiges Privatvermögen dar.

Auf Grund dieser Gestaltungsform seien bislang Vorsteuern i. H.v. S 3,808.764,-- (1993 - 1996) geltend gemacht worden. Der letzte abgegebene Rechnungsabschluss per 31. Dezember 1995 weise einen unbereinigten Bilanzverlust i.H.v. S 1,983.507,66 aus. Die entsprechenden Mieten würden wie bei allen anderen Firmen über Verrechnungskonten verbucht, wodurch das Verbindlichkeitenkonto der Geschäftsführerin und Alleineigentümerin ML laufend gekürzt werde (Saldo Kreditoren per 31. Dezember 1995 S 6,160.682,23). Gewinne seien nicht zu erwarten. Bislang habe die Beschwerdeführerin auch keine andere Geschäftstätigkeit ausgeübt. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht auf die Erzielung von Einnahmen im Sinne des Umsatzsteuerrechtes gerichtet. Vielmehr komme durch die gewählte Vorgangsweise die Absicht zu Tage, im Wesentlichen durch Geltendmachung von Vorsteuern zu Barmitteln zu gelangen.

Der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung der Beschwerdeführerin betreffend die Jahre 1993 bis 1995 vom 31. März 1998 enthält neben der größtenteils wortidenten Wiedergabe der Ausführungen des Sicherstellungsauftrags auch die Feststellung, dass bei den Aufwendungen auch die auf die Herstellungskosten entfallende Anlagenabschreibung, Investitionsfreibeträge, Finanzierungszinsen und sämtliche mit der Erhaltung eines Einfamilienhauses verbundenen Kosten berücksichtigt seien. Die Errichtung einer Villa mit einem Wert von rund 20 Mio öS, die auf Grund ihrer Nutzung ausschließlich dem notwendigen Privatvermögen der Familie L zuzurechnen sei, und für die de facto keine Gegenleistung erbracht worden sei, könne nicht als fremdüblich angesehen werden. Der von der üblichen Gestaltung somit abweichende Weg ergebe bei Wegdenken des abgabensparenden Effektes keinen Sinn. Diese völlig unübliche und unangemessene Rückvermietung lasse die Absicht erkennen, im Wesentlichen durch die Geltendmachung von Vorsteuern zusätzliche Barmittel zu beschaffen. Derartige Umgehungsgeschäfte seien nicht geeignet, die Unternehmereigenschaft zu begründen und seien daher abgabenrechtlich als bedeutungslos zu beurteilen. Überdies übe die Beschwerdeführerin keine andere Geschäftstätigkeit aus, weshalb eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben nicht erblickt werden könne.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufungen gegen die auf Grund der Ergebnisse der Betriebsprüfung ergangenen Sachbescheide sowie gegen den Sicherstellungsauftrag. In der Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag wurde ausgeführt, dass dieser "lediglich auf angeblichen (unbewiesenen) und unzutreffenden Malversationen des Herrn OL" beruhe, dieser jedoch weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei. Überdies werde das Vorbringen in der Berufung gegen die Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, jeweils für die Jahre 1993 bis 1995, Gewerbesteuer für 1993 und Kapitalertragsteuer auch zum Inhalt der gegenständlichen Berufung erklärt.

In der Berufung gegen die Sachbescheide wurde die Feststellung, dass die Gründung der Beschwerdeführerin den Zweck der Vorsteuerlukrierung verfolgt habe, als unbewiesene Behauptung bestritten. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auch andere wirtschaftliche Aktivitäten gesetzt habe. So habe sie einen unausgebauten Dachboden gekauft und ausgebaut und beteilige sich auch laufend an anderen Projekten. Diesbezüglich seien auch Beweismittel vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe auch ein Büro in P, S-Str., angemietet und "es sei leicht erkennbar, dass ein Unternehmen, das ein Büro anmietet, sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt". Überdies beträfe der Erhalt von S 10.000,-- Jahresmiete die Vermietung eines Teils des Grundstückes in P, L-Str. 44, an Herrn MG und nicht einen Mietvertrag mit Herrn OL. Die - durchaus übliche - Mietvorschreibung "für das Objekt L-Str." mit 400 m2 Nutzfläche sei erst ab Fertigstellung (im Juni 1995) erfolgt und diese sei der G-GmbH in Rechnung gestellt worden. Diese Verträge würden einem Fremdvergleich durchaus Stand halten. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit werde ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Bereich des Immobilienwesens beantragt. Weiters werde die angeblich ungeklärte Herkunft diverser Gegenstände bestritten und die Einvernahme des Zeugen OL, dem vormaligen Geschäftsführer der I-GmbH, beantragt. Bestritten werde überdies, dass die Beschwerdeführerin "Schwarzzahlungen geleistet" habe. Es gäbe auch keine stille Beteiligung an der E-GmbH. Diesbezüglich werde die Einvernahme des Zeugen Ing. Z (früherer Geschäftsführer der E-GmbH ) und des OL beantragt. Die Feststellung des Verlustes durch die Betriebsprüfung sei grundsätzlich richtig, es sei jedoch festzuhalten, dass ein Großteil des Verlustes durch die Geltendmachung von Investitionsfreibeträgen entstanden sei. Des Weiteren seien die Ausführungen der Betriebsprüfung im Zusammenhang mit der Erfassung der Verkäufe bei der I-GmbH falsch und es werde die Körperschaftsteuererklärung 1991 der I-GmbH sowie der Jahresabschluss 1991 vorgelegt. Abschließend wurde vorgebracht, dass der den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegende Bericht der Betriebsprüfung größtenteils nicht die Beschwerdeführerin betreffende Sachverhalte enthalte und diese Sachverhalte überdies falsch dargestellt worden seien. Dadurch sei es zu einer denkunmöglichen Subsumierung gekommen. Auch sei das Parteiengehör verletzt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag als unbegründet ab. Auf Grund der Feststellungen der Abgabenbehörde, welche sowohl im Bericht über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung bei der Beschwerdeführerin als auch in der Begründung zum Sicherstellungsauftrag im Einzelnen deutlich und schlüssig dargelegt worden seien, übe die Beschwerdeführerin - abgesehen von den von der Betriebsprüfung festgestellten "Umgehungsgeschäften", welche der Beschaffung zusätzlicher Barmittel durch die Geltendmachung von Vorsteuern dienten - keine Geschäftstätigkeit aus, sodass eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nicht erblickt werden könne.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach dem Sicherstellungsauftrag Rechtswidrigkeit anhafte, da in seiner Begründung lediglich auf angebliche (unbewiesene) unzutreffende Malversationen des Herrn OL verwiesen werde, dieser jedoch weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei, sei entgegenzuhalten, dass das Naheverhältnis zwischen OL und der Beschwerdeführerin von wesentlicher Bedeutung sei und daher auch die Begründung des Sicherstellungsauftrages stütze. Das unübersehbare Mitwirken des OL an der Beschwerdeführerin sei bereits zu deren Gründungszeitpunkt zu erkennen gewesen, zumal OL als Gesellschafter-Geschäftsführer der I-GmbH bereits vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages betreffend die Beschwerdeführerin den Neubau des Einfamilienhauses in P, L-Str. 44, geplant und eine Baubewilligung erhalten habe, das Bauwerk jedoch in der Folge von der Beschwerdeführerin fertig gestellt worden sei, obwohl OL weiterhin nach wie vor Ansprechpartner für alle Verhandlungen betreffend die Villa "L" gewesen sei. Auch die Schlussrechnung sei von OL als Teilrechnung gewertet worden, die entsprechenden Buchungsvermerke seien ebenfalls von ihm, sodass offensichtlich die Bauabwicklung seitens der I-GmbH erfolgt sei. Gegen die Annahme der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit seien von der Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Unterfertigung des - dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden - Sicherstellungsauftrages nicht als Unterschrift im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedeutet werden könne. Der Sicherstellungsauftrag sei daher nicht existent geworden. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Aktenlage die Unterschrift auf dem Sicherstellungsauftrag in Gestalt eines charakteristischen Schriftzuges in Erscheinung tritt, welcher den Anforderungen an Unterschriften, die die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dafür aufgestellt hat, augenscheinlich genügt. Es ist somit vom Vorliegen eines Bescheides auszugehen.

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen.

Eine Sicherstellung ist kein abschließender Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach (nämlich gemäß § 4 BAO) mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Von einer solchen Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung kann im Wesentlichen dann gesprochen werden, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 1998, 98/13/0062, m. w. N.).

Strittig ist, ob die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 232 BAO ausgegangen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden derartige Gefährdungen oder Erschwerungen der Einbringung unter anderem bei drohendem Konkursverfahren oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleppung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein. Auch schwer wiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, werden, ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach § 232 BAO rechtfertigen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 1990, 89/13/0047, m.w.N.).

Im angefochtenen Bescheid wurden im Wesentlichen als Gründe für den gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Sicherstellungsauftrag, der im Übrigen großteils wortident Eingang in den Betriebsprüfungsbericht vom 31. März 1998 fand, ein unbereinigter Bilanzverlust in der Höhe von S 1,983.507,66 (betreffend den letzten abgegebenen Rechnungsabschluss per 31. Dezember 1995), mangelnde Aussicht auf Gewinne, mangelnde Ausrichtung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf die Erzielung von Einnahmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sowie der dringende Tatverdacht der Abgabenhinterziehung genannt. Wenn in der Beschwerde gerügt wird, dass die belangte Behörde den Sicherstellungsauftrag im Wesentlichen mit dem Naheverhältnis zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft und OL begründet habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich hier - entsprechend den obigen Ausführungen - lediglich um eine zusätzliche Begründung handelt. Zu den übrigen Indizien für eine Gefährdung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Berufung - mit Ausnahme von Hinweisen bloß in der Berufung gegen die Sachbescheide auf das Vorliegen von Verlusten auf Grund des IFB - kein substanzielles Vorbringen erstattet hat. Wenn die belangte Behörde in einer Gesamtwürdigung der Umstände von einer Gefährdung ausgegangen ist, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 1998, 98/13/0062).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150076.X00

Im RIS seit

24.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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