RS OGH 1973/10/17 7Ob195/73, 7Ob39/80

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Veröffentlicht am 17.10.1973
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Norm

AKHB Art8 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Unzurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers wegen Alkoholisierung im Unfallszeitpunkt schließt nur die vorsätzliche Begehung der ihm angelasteten Obliegenheitsverletzung der Fahrerflucht aus. In der Regel ist aber die Annahme grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung im Zustande einer durch übermäßigen Alkoholgenuß bewirkten vorübergehenden Bewußtseinsstörung begangen hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 195/73
    Entscheidungstext OGH 17.10.1973 7 Ob 195/73
    Veröff: SZ 46/106 = EvBl 1974/210 S 462 = VersR 1974,871
  • 7 Ob 39/80
    Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 39/80
    Beisatz: Bei der Prüfung dieser Frage ist auf das einleitende Verhalten des Versicherungsnehmers, das zu seiner Volltrunkenheit geführt hat, abzustellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080914

Dokumentnummer

JJR_19731017_OGH0002_0070OB00195_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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