Norm
AKHB Art8 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Unzurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers wegen Alkoholisierung im Unfallszeitpunkt schließt nur die vorsätzliche Begehung der ihm angelasteten Obliegenheitsverletzung der Fahrerflucht aus. In der Regel ist aber die Annahme grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung im Zustande einer durch übermäßigen Alkoholgenuß bewirkten vorübergehenden Bewußtseinsstörung begangen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080914Dokumentnummer
JJR_19731017_OGH0002_0070OB00195_7300000_001