- 5 Ob 195/73
Entscheidungstext OGH 17.10.1973 5 Ob 195/73
- 7 Ob 18/77
Entscheidungstext OGH 31.03.1977 7 Ob 18/77
Auch
- 7 Ob 33/80
Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 33/80
nur: Eine allfällige Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht des Erstgerichtes im Sinne des
§ 182 ZPO kann vom Obersten Gerichtshof nicht wahrgenommen werden, wenn dies weder in der Berufung gerügt worden. (T1)
- 1 Ob 748/81
Entscheidungstext OGH 18.11.1981 1 Ob 748/81
nur T1
- 7 Ob 34/82
Entscheidungstext OGH 24.06.1982 7 Ob 34/82
nur T1
- 8 Ob 542/82
Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 542/82
Auch
- 7 Ob 572/84
Entscheidungstext OGH 24.05.1984 7 Ob 572/84
nur T1
- 7 Ob 532/85
nur T1
- 8 Ob 602/85
nur T1
- 7 Ob 554/85
Auch
- 2 Ob 670/87
nur T1
- 6 Ob 574/87
Vgl auch; Beisatz: Hier: "Überraschende Rechtsansicht" begründet keine Nichtigkeit. (T2)
- 4 Ob 1521/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 4 Ob 1521/96
nur T1; Beisatz: Da das Berufungsgericht Verfahrensmängel nur auf Rüge hin aufgreifen darf , kann die Nichtberücksichtigung eines ungerügt gebliebenen Verfahrensfehlers durch das Gericht zweiter Instanz keinen Mangel des Berufungsverfahrens bilden. (T3)
- 8 ObS 156/97t
nur T1; Veröff: SZ 70/214
- 1 Ob 408/97z
Auch
- 9 ObA 109/99s
Auch; nur T1
- 3 Ob 101/99w
Beisatz: Da es sich um einen Verfahrensmangel nach
§ 503 Z 2 ZPO handelt, könnte dieser nur zur Aufhebung der Urteils des Berufungsgerichtes führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung wäre und sich auf diese auswirken hätte können. Die Erheblichkeit hätte der Beklagte in der Revision darlegen müssen. (T4)
- 6 Ob 218/00b
nur T1
- 5 Ob 168/01v
Auch; nur T1
- 9 Ob 6/02a
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Im Rechtsmittel ist die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels - wenn sie nicht offenkundig ist - darzulegen. Im Falle der Behauptung der Verletzung der Anleitungspflicht muss daher der Rechtsmittelwerber darlegen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung seines Vorbringens vorgebracht hätte, weil nur auf dieser Grundlage die Wesentlichkeit des Mangels beurteilt werden kann. (T5)
- 10 ObS 233/02s
Auch; Beis wie T4
- 9 Ob 44/03s
nur T1
- 10 ObS 265/03y
Auch; Beisatz: Eine Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht (
§ 182 ZPO) gegenüber dem auch in der mündlichen Berufungsverhandlung bereits durch einen Rechtsanwalt qualifiziert vertreten gewesenen Kläger liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt keine Einwendungen gegen die Richtigkeit der vom Berufungsgericht als offenkundig beurteilten Tatsachen erhebt. (T6)
- 6 Ob 16/04b
Auch
- 6 Ob 51/05a
Beisatz: Hier: Diesem Erfordernis hat der Kläger entsprochen: Das Erstgericht hat undifferenziert eine Verjährung hinsichtlich der ausgedehnten Beträge sowohl für Arbeits- als auch Materialleistungen angenommen, sodass sich eine Rüge in der Berufung dahin erübrigte, dass dem Kläger keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sein Begehren schon in der Klage entsprechend aufzuschlüsseln. In der Revision rügte der Kläger ausdrücklich, durch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts überrascht worden zu sein, dass sämtliche Ersatzansprüche für zweckverfehlende Arbeitsleistungen verjährt seien und dass sein Begehren teilweise unschlüssig sei. (T7)
- 1 Ob 151/06x
Vgl auch; Beisatz: Wesentlicher Mangel des Berufungsverfahrens, wenn die zweite Instanz der klagenden Partei von Amts wegen die Möglichkeit eröffnete, die für eine Schlüssigstellung der Klagebegehren erforderlichen Tatsachenbehauptungen im fortgesetzten Verfahren nachzutragen, obgleich im Berufungsverfahren eine Verletzung der §§ 182, 182a ZPO durch das Erstgericht - mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge - nicht angenommen werden durfte. (T8)
- 5 Ob 18/08w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5
- 6 Ob 173/08x
Vgl; Beis wie T8
- 5 Ob 32/09f
Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5
- 6 Ob 119/10h
Vgl
- 3 Ob 116/12y
Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 116/12y
Auch; nur T1
- 4 Ob 118/12z
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 118/12z
Vgl; Beis wie T5
- 3 Ob 15/13x
Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 15/13x
Auch
- 3 Ob 223/14m
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 223/14m
Auch; Beis wie T5
- 9 ObA 83/15v
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 83/15v
Auch
- 16 Ok 9/15g
Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 9/15g
Auch; Beis wie T5
- 3 Ob 119/16w
Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 119/16w
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 6 Ob 22/17d
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 6 Ob 22/17d
Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5
- 3 Ob 39/17g
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 39/17g
Beisatz: Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht rügt die Revision aber nicht, sodass dem Obersten Gerichtshof dessen Wahrnehmung untersagt ist. (T9)
- 7 Ob 91/17h
Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/45
- 4 Ob 152/17g
- 7 Ob 187/18b
Auch; Beis wie T5
- 6 Ob 199/20p
Vgl; Beis wie T5
- 6 Ob 61/21w
Vgl; Beis wie T5
- 1 Ob 206/21g
Beis wie T5
- 4 Ob 24/22s
nur T1; Beis wie T3