RS OGH 1973/10/17 1Ob170/73, 6Ob698/84, 4Ob515/94, 8Ob2070/96m, 4Ob2314/96i, 2Ob569/95, 6Ob98/00f, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1973
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Norm

ABGB §1333 Abs3
JN §1 DVIa2
ZPO §41 B1

Rechtssatz

Kosten für Mahnschreiben sind wie alle Kosten der Beweissammlung und der Prozessvorbereitung sogenannte vorprozessuale Kosten, die als Prozesskosten im Sinne des § 41 ZPO anzusehen sind, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Besteht nicht ein eigener Privatrechtstitel, ist deren Durchsetzung im Rechtsweg unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 170/73
    Entscheidungstext OGH 17.10.1973 1 Ob 170/73
    Veröff: SZ 46/103
  • 6 Ob 698/84
    Entscheidungstext OGH 10.01.1985 6 Ob 698/84
    Auch; Beisatz: Hier: Steuerberatungshonorar als Kosten zur Sammlung des Beweismaterials und Prozessstoffs. (T1)
  • 4 Ob 515/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 515/94
    Auch; Beisatz: Hier: Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Umfanges von Verbesserungsarbeiten. (T2)
  • 8 Ob 2070/96m
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Ob 2070/96m
    Auch; Beisatz: Der Ansicht M. Bydlinskis (Kostenersatz im Zivilprozess, 176 ff), eine Partei könne frei wählen, ob sie jene vorprozessualen Kosten, für die das Kostenersatzrecht der ZPO sinngemäß heranzuziehen sei, im Kostenverzeichnis oder aber als materielle Forderung, etwa als Nebenforderung in der Klage, geltend mache, hat sich der Oberste Gerichtshof in dieser allgemeinen Form nicht angeschlossen (2 Ob 59/93). (T3)
  • 4 Ob 2314/96i
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2314/96i
    Auch; nur: Vorprozessuale Kosten, die als Prozesskosten im Sinne des § 41 ZPO anzusehen sind, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Besteht nicht ein eigener Privatrechtstitel, ist deren Durchsetzung im Rechtsweg unzulässig. (T4)
  • 2 Ob 569/95
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 569/95
    Auch; nur T4
  • 6 Ob 98/00f
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 98/00f
    Auch; nur: Besteht nicht ein eigener Privatrechtstitel, ist deren Durchsetzung im Rechtsweg unzulässig. (T5); Beisatz: Ob der behauptete Titel tatsächlich besteht, ist im folgenden Rechtsstreit zu klären. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges wird hiedurch nicht berührt. (T6)
  • 1 Ob 46/03a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 46/03a
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Durch den durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz (ZinsRÄG) GBGl I 2002/118 eingeführten § 1333 Abs 3 ABGB ist eine entscheidende Wende eingetreten und dieser bis dahin von einem Großteil der Judikatur vertretenen Rechtsprechungslinie der Boden entzogen worden. Die eigenständige Einklagung von Nebenforderungen bei weiterbestehender Hauptforderung kann nunmehr zwar zu Kostenfolgen, aber ebenso wie die in Form der Klagehäufung angestrebte gerichtliche Durchsetzung solcher Nebenforderungen nicht zur (teilweisen) Zurückweisung der Klage führen. (T7)
  • 1 Ob 13/04z
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 13/04z
    Auch; Beisatz: Hier: Kosten des Aufbaus eines Röntgengeräts zur Funktionsprüfung als prozessvorbereitende Maßnahme zur Ermittlung der Schadenshöhe. (T8)
  • 3 Ob 127/05f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 127/05f
    Vgl auch; Beisatz: Die Auffassung der Entscheidung 1 Ob 46/03a (siehe T7) bezog sich auf einen Rechtsfall, in dem klagende Partei ein Inkassounternehmen war. Mit der Einführung des § 1333 Abs 3 ABGB wurde jedoch keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten anwaltlicher Tätigkeit in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. (T9); Veröff: SZ 2005/153
  • 6 Ob 131/05s
    Entscheidungstext OGH 22.12.2005 6 Ob 131/05s
    Beisatz: § 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. (T10)
  • 6 Ob 294/05m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 294/05m
    Beis wie T10; Beisatz: Hier: Vorprozessuale Vertretungskosten eines deutschen Rechtsanwalts. (T11)
  • 7 Ob 297/05k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 297/05k
    Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T9
  • 5 Ob 212/05w
    Entscheidungstext OGH 07.02.2006 5 Ob 212/05w
    Auch; Beisatz: Die vorprozessualen Kosten der Einholung eines Privatgutachtens über die Verletzungsfolgen sind bei Akzessorietät zum Hauptanspruch weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T12)
  • 8 ObS 6/06z
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObS 6/06z
    Auch; Beisatz: Fahrt- und Telefonspesen der Arbeiterkammer. (T13)
  • 2 Ob 34/07z
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 34/07z
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 201/08x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2008 7 Ob 201/08x
    Vgl; Beisatz: Die Kosten des zwischen den Parteien in Art 15 AUVB 1995 vereinbarten Schiedsgutachterverfahrens sind keinesfalls vorprozessuale Kosten, die der Prozessvorbereitung dienen und in der Kostennote geltend zu machen sind. Vielmehr ist das Schiedsgutachterverfahren ein eigenständiges Verfahren, das einen Prozess grundsätzlich vermeiden soll. Lediglich in dem Fall, dass die von der Ärztekommission getroffenen Feststellungen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, kann die Feststellung durch Urteil erfolgen (§ 184 Abs 1 VersVG). Die Kostentragungspflicht ergibt sich sohin nicht aus den §§ 40 ff ZPO (für den Prozess aufgewendete Kosten), sondern aus der Vereinbarung in Art 15 AUVB 1995. (T14)
  • 7 Ob 194/09v
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 194/09v
    Auch; Veröff: SZ 2009/168
  • 17 Ob 9/11i
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 17 Ob 9/11i
    Vgl auch
  • 1 Ob 189/12v
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 189/12v
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T7
  • 9 ObA 24/12p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 24/12p
    Vgl auch
  • 8 Ob 80/13t
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 80/13t
  • 6 Ob 195/16v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 195/16v
    Vgl; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0035770

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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