Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Der Zweck der Verkehrsvorschriften ist nicht nur der, die Sicherheit der unmittelbar durch ein Verkehrsereignis Betroffenen, sondern auch aller jener zu gewährleisten, die bei Fortdauer der durch ein solches Ereignis geschaffenen Gefahrenlage betroffen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0027752Dokumentnummer
JJR_19731019_OGH0002_0110OS00040_7300000_001