RS OGH 1973/10/19 11Os40/73

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Veröffentlicht am 19.10.1973
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Norm

ABGB §1311 IIb
StVO §1

Rechtssatz

Der Zweck der Verkehrsvorschriften ist nicht nur der, die Sicherheit der unmittelbar durch ein Verkehrsereignis Betroffenen, sondern auch aller jener zu gewährleisten, die bei Fortdauer der durch ein solches Ereignis geschaffenen Gefahrenlage betroffen werden können.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 40/73
    Entscheidungstext OGH 19.10.1973 11 Os 40/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0027752

Dokumentnummer

JJR_19731019_OGH0002_0110OS00040_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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