Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Unter einer "Novation" ist die Umänderung einer Verbindlichkeit ohne Veränderung der Gläubigerperson oder Schuldnerperson zu verstehen. Ein Wechsel in der Person des Gläubigers kann nur dadurch zustandekommen, daß der Gläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt und dieser die Übertragung annimmt (§ 1392 ABGB), also keineswegs dadurch, daß der Schuldner einfach eine andere Person als seinen Gläubiger bezeichnet (darin kann man auch kein rechtswirksames Anerkenntnis erblicken).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032444Dokumentnummer
JJR_19731023_OGH0002_0030OB00185_7300000_001