Norm
ABGB §894Rechtssatz
Wird in Erfüllung eines Ausgleichs oder Zwangsausgleichs eine Schuld durch Quotenzahlung getilgt, für die nur zu einem Teil die Solidarverpflichtung eines Dritten besteht, so ist nur die auf diesem Teil entfallende Quote gegenüber dem nicht im Ausgleich befindlichen Solidarschuldner anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017357Dokumentnummer
JJR_19731023_OGH0002_0030OB00188_7300000_001