Norm
BStG §20 Abs3Rechtssatz
Der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung tritt gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 durch die Anrufung des Gerichtes für beide Teile außer Kraft, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil einen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese Entscheidung festzusetzen; das Gericht hat sich dabei aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten und darf über diese nicht hinausgehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sukzessive KompetenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053762Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012