RS OGH 1973/10/24 5Ob180/73 (5Ob216/73), 6Ob79/74, 3Ob509/76, 5Ob692/78, 2Ob561/79, 1Ob583/82, 6Ob62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1973
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Norm

BStG §20 Abs3
ForstG §66a
ForstG §67
ROG Sbg 1977 §20
oö JagdG §77 Abs1

Rechtssatz

Der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung tritt gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 durch die Anrufung des Gerichtes für beide Teile außer Kraft, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil einen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese Entscheidung festzusetzen; das Gericht hat sich dabei aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten und darf über diese nicht hinausgehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 180/73
    Entscheidungstext OGH 24.10.1973 5 Ob 180/73
  • 6 Ob 79/74
    Entscheidungstext OGH 14.11.1974 6 Ob 79/74
    Vgl aber; Beisatz: Es besteht kein Hindernis für eine Ausdehnung eines bereits geltend gemachten und bezifferten Entschädigungsanspruches, noch dazu für einen ganz bestimmten Schaden. (T1)
  • 3 Ob 509/76
    Entscheidungstext OGH 06.07.1976 3 Ob 509/76
    nur: Das Gericht hat sich dabei aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten und darf über diese nicht hinausgehen. (T2)
  • 5 Ob 692/78
    Entscheidungstext OGH 14.11.1978 5 Ob 692/78
    nur: Der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung tritt gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 durch die Anrufung des Gerichtes für beide Teile außer Kraft, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil einen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese Entscheidung festzusetzen. (T3)
  • 2 Ob 561/79
    Entscheidungstext OGH 04.12.1979 2 Ob 561/79
    nur: Der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung tritt gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 durch die Anrufung des Gerichtes für beide Teile außer Kraft. (T4) nur T2; Veröff: SZ 52/179 = EvBl 1980/113 S 353
  • 1 Ob 583/82
    Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 583/82
    nur T2
  • 6 Ob 623/83
    Entscheidungstext OGH 30.01.1986 6 Ob 623/83
    Vgl auch; nur T3; Veröff: SZ 59/23 = EvBl 1986/146 S 593 = JBl 1987,172 (zustimmend Kühne)
  • 1 Ob 4/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 4/93
    Auch
  • 1 Ob 631/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 631/95
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 365/97p
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 365/97p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 20 Sbg ROG 1977. (T5)
  • 7 Ob 19/02y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 19/02y
    nur: Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese Entscheidung festzusetzen; das Gericht hat sich dabei aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten und darf über diese nicht hinausgehen. (T6) Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG. (T7)
  • 4 Ob 93/12y
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 93/12y
    nur T2; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte den Ersatzanspruch bereits im Kommissionsverfahren bezifferte. Wird im Rahmen des (sukzessiven) Gerichtsverfahrens ein höherer Schaden bekannt, muss der Geschädigte nach § 69 ff oö JagdG vorgehen. (T8); Beisatz: Hier: § 77 Abs 1 oö JagdG. (T9)

Schlagworte

Sukzessive Kompetenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053762

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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