RS OGH 1973/10/25 6Ob140/73, 5Ob538/85, 1Ob44/92, 1Ob143/97d, 7Ob35/03b, 7Ob110/08i, 4Ob8/09v, 4Ob73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1973
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Norm

JN §1 BIa
JN §1 CVIIc
Krnt JagdG 2000 §1
stmk JagdG §3
stmk JagdG §30
VerG 2002 §8

Rechtssatz

Für die Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens entscheidend, es muss aber auch die Natur des geltend gemachten Anspruches, wie sie sich aus dem Klagssachverhalt ergibt, berücksichtigt werden. Das Jagdrecht ist ein Privatrecht; es ist mit dem Grundeigentum untrennbar verbunden (§ 3 des stmk JagdG). Gemäß § 30 Abs 1 stmk JagdG ist auch eine freihändige Verpachtung zulässig. Damit kann auch die privatrechtliche Natur des auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates über die Ausübung der Jagd abgeschlossenen Jagdpachtvertrages nicht zweifelhaft sein (§ 1 JN). Für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung sind daher die Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschriften die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde angeordnet ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 140/73
    Entscheidungstext OGH 25.10.1973 6 Ob 140/73
    Veröff: MietSlg 25501
  • 5 Ob 538/85
    Entscheidungstext OGH 15.04.1986 5 Ob 538/85
    Auch; Beisatz: Wildschaden - Ersatzansprüche sind privatrechtlicher Natur. (T1)
  • 1 Ob 44/92
    Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 44/92
    nur: Für die Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens entscheidend, es muss aber auch die Natur des geltend gemachten Anspruches, wie sie sich aus dem Klagssachverhalt ergibt, berücksichtigt werden. (T2)
    Veröff: SZ 66/12 = EvBl 1993/194 S 812
  • 1 Ob 143/97d
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 143/97d
    nur T2
  • 7 Ob 35/03b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 35/03b
    Vgl; nur: Für die Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens entscheidend, es muss aber auch die Natur des geltend gemachten Anspruches, wie sie sich aus dem Klagssachverhalt ergibt, berücksichtigt werden. Das Jagdrecht ist ein Privatrecht; es ist mit dem Grundeigentum untrennbar verbunden. Für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung sind daher die Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschriften die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde angeordnet ist. (T3)
  • 7 Ob 110/08i
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 110/08i
    Vgl; Beisatz: Sowohl bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs als auch für die Beantwortung der Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist es, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist. (T4)
    Veröff: SZ 2008/163
  • 4 Ob 8/09v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 8/09v
    Auch; Beis ähnlich wie T4
  • 4 Ob 73/09b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 73/09b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 8 VerG 2002. (T5)
  • 7 Ob 119/09i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 7 Ob 119/09i
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2009/131
  • 4 Ob 102/10v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 102/10v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 47 Abs 2 sbg EinforstungsrechteG. (T6)
    Veröff: SZ 2010/83
  • 3 Ob 23/11w
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 23/11w
    Auch; nur T2
  • 8 ObA 84/11b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 ObA 84/11b
    nur T2
  • 8 Ob 58/11d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 Ob 58/11d
    Auch
  • 5 Ob 127/12f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 127/12f
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 243/12k
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 243/12k
    Vgl
  • 1 Ob 221/14b
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 221/14b
    Vgl; Beisatz: Hier: Zum Tir FischereiG 2002. (T7)
    Veröff: SZ 2015/15
  • 1 Ob 257/15y
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 257/15y
    nur ähnlich T2; Beisatz: Hier: Der Kläger leitet die behauptete Unterlassungsverpflichtung aus einem Eingriff in das ihm behördlich bewilligte Wasserbenutzungsrecht ab. (T8)
  • 3 Ob 199/21t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 3 Ob 199/21t
    Vgl; Beisatz: Hier: „Flyer“ als ein dem Landeshauptmann zuzurechnendes Handeln im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (Gesundheitswesen) und damit hoheitliches Handeln. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0045539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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