Norm
ABGB §1035Rechtssatz
Der Antrag auf Jahresausgleich kann vom Berechtigten selbst oder von einem (mit schriftlicher oder niederschriftlich aufgenommener mündlicher Vollmacht) ausgewiesenen Vertreter gestellt werden; eine Antragstellung ohne Bevollmächtigung - sohin als eine Art negotiorum gestor - ist ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030822Dokumentnummer
JJR_19731025_OGH0002_0110OS00208_7200000_001