Norm
ABGB §863 GIIRechtssatz
Wird anläßlich des Ausscheidens aus dem Unternehmen von einer Vergütung für seine Diensterfindung nichts gesprochen, sondern vielmehr erklärt, "lohnbefriedigt und gehaltsbefriedigt" zu sein, so ist kein schlüssiger Verzicht auf Vergütungsansprüche, anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030853Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008