Norm
PatG 1970 §6Rechtssatz
Dem Dienstgeber bleibt es überlassen, ob und wo er eine Diensterfindung zum Patent anmelden will, ihm steht es frei, eine schon anhängige Patentanmeldung wieder zurückzuziehen oder nicht mehr weiterzuverfolgen, ohne daß der Dienstnehmer daraus allein irgendwelche Ansprüche gegen den Dienstgeber ableiten könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071218Dokumentnummer
JJR_19731030_OGH0002_0040OB00087_7300000_001