Norm
EGZPO ArtXLII IARechtssatz
Ein Anspruch auf Auskunfterteilung ist bei Rechtsverhältnissen zu gewähren, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen (vgl Rsp 1936/138) so als Vorbereitungsmaßnahme für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Agenturvertrag.
RG vom 08.10.1941, VIII 47; Veröff: DREvBl 1942,73
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0033946Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014