Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Verletzt der Dienstgeber die ihm obliegende Vorsorgepflicht, durch die für den Dienstnehmer trotz seines fahrtechnisch unrichtigen Verhaltens die Möglichkeit bestanden hätte, den Unfall zu vermeiden, so ist das Verschulden von 1 : 2 zu Ungunsten des Dienstgebers zu teilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038185Dokumentnummer
JJR_19731030_OGH0002_0040OB00079_7300000_002