Norm
VBG §10Rechtssatz
Auch nach der 1.GÜGNov 1970 gilt - auch im Bereich des Dienstrechtes der Vertragsbediensteten - die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers beim Bezirksgericht weiterhin grundsätzlich als "Mittlerer Dienst" im Sinne der Entlohnungsgruppe d des § 10 VBG. Die Einstufung eines dem VBG unterliegenden Vollstreckers ein Verwendungsgruppe c wird nur dann in Betracht kommen, wenn seine Tätigkeit den besonderen Anforderungen des "Fachdienstes" im Sinne der Entlohnungsgruppe c des § 10 VBG genügt, der Vollstrecker also eine qualifizierte Dienstleistung - analog dem für den öffentlich-rechtlich Bereich vorgesehenen "Gerichtsvollzieherfachdienst" - erbringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0081822Dokumentnummer
JJR_19731030_OGH0002_0040OB00076_7300000_001