RS OGH 1973/10/30 4Ob76/73

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Veröffentlicht am 30.10.1973
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Norm

VBG §10

Rechtssatz

Auch nach der 1.GÜGNov 1970 gilt - auch im Bereich des Dienstrechtes der Vertragsbediensteten - die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers beim Bezirksgericht weiterhin grundsätzlich als "Mittlerer Dienst" im Sinne der Entlohnungsgruppe d des § 10 VBG. Die Einstufung eines dem VBG unterliegenden Vollstreckers ein Verwendungsgruppe c wird nur dann in Betracht kommen, wenn seine Tätigkeit den besonderen Anforderungen des "Fachdienstes" im Sinne der Entlohnungsgruppe c des § 10 VBG genügt, der Vollstrecker also eine qualifizierte Dienstleistung - analog dem für den öffentlich-rechtlich Bereich vorgesehenen "Gerichtsvollzieherfachdienst" - erbringt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 76/73
    Entscheidungstext OGH 30.10.1973 4 Ob 76/73
    Veröff: Arb 9162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0081822

Dokumentnummer

JJR_19731030_OGH0002_0040OB00076_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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