Norm
ABGB §904 IIRechtssatz
Die Verjährungsfrist beginnt dann zu laufen, wenn der dem Dienstnehmer vertraglich zugesicherte Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Vergütung tatsächlich fällig und damit klagbar geworden ist. Wann dies der Fall war, ist nach § 904 ABGB in Verbindung mit § 1418 Satz 1 ABGB zu beurteilen, wonach es primär auf die Vereinbarung der Parteien ankommt, hilfsweise auf die "Natur der Sache" Bedacht zu nehmen und bei Versagen auch dieses Bestimmungsgrundes "ohne unnötigen Aufschub" zu leisten ist (vgl Gschnitzer in Klang 2.Auflage IV/1, 351 ff).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030706Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008