Norm
ABGB §1444 DbRechtssatz
Aus §§ 16, 17 PatG 1970 folgt nicht nur, daß sich der Dienstgeber seinen Verpflichtungen gegenüber dem Dienstnehmer nicht durch Auflösung des Dienstverhältnisses entziehen kann (vgl Friebel - Pulitzer, Österreichisches Patentrecht 2.Auflage 171); auch einer Vereinbarung, nach welcher bestimmte Rechte des Dienstnehmers an die Dauer des Dienstverhältnisses gebunden sein und mit diesem erlöschen sollen, muß nach dem Zweck der genannten Bestimmung, dem Dienstnehmer seine Ansprüche unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Verjährungsfrist vorzubehalten, die rechtliche Wirksamkeit abgesprochen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0034035Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019