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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ÄrzteG 1998 §129;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/11/0058 E 26. November 2002 2001/11/0060 E 19. Dezember 2003 2001/11/0059 E 19. Dezember 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. A in G, vertreten durch Dr. Gerhard Schmidt und Dr. Hans Werner Schmidt, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 63, gegen den Bescheid des Vorstandes der Ärztekammer für Steiermark vom 14. Oktober 1999, Zl. A 5-20- Gl, betreffend Kammerumlage für das Kalenderjahr 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit "Vorschreibung der Kammerumlagen und Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für 1 - 12/1998" vom 11. November 1998 wurden dem Beschwerdeführer auf Grund des § 8 I und II der Beitrags- und Umlagenordnung und der Bestimmungen der Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark die Kammerumlage und Beiträge zum Wohlfahrtsfonds in bestimmter Höhe vorgeschrieben.
Mit Eingabe vom 20. November 1998 beantragte der Beschwerdeführer die "Zumittlung eines rechtsmittelfähige(n) Bescheides 1 - 12/1998", da die Vorschreibung keine rechtsmittelfähige Erledigung der Behörde sei. Gleichzeitig beantragte er die "Aussetzung jeder Einbehaltungsmaßnahme bis zur aufrechten Erledigung des Rechtsanspruches".
Mit Bescheid vom 23. April 1999 wurde vom Präsidenten der Ärztekammer für Steiermark folgender Bescheid erlassen:
"Gemäß § 3 Abs. 2 der Beitrags- und Umlagenordnung wird die Vorschreibung der Kammerumlage für das Kalenderjahr 1998 von Amts wegen geprüft. Diese wird bemessen wie folgt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 5 BUO:
S 0,--
2,5% von der Mindestbemessungsgrundlage S 360.000,-- S 9.000,--
Beitr. Zur Bundesfachgr. F. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde S 2.700,--
insgesamt………………………………………………………………S 11.700,--
Die Bemessungsgrundlage und die Berechnung der Umlagen sind richtig. Eine Berichtigung der Vorschreibung ist nicht durchzuführen.
Der Antrag auf Aussetzung jeder Einbehaltungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Rechtsanspruches hinsichtlich der Umlagen für das Kalenderjahr 1998 wird gemäß § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 der Beitrags- und Umlagenordnung abgewiesen."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. November 2000, B 2001/99-6, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und mit Beschluss vom 5. Februar 2001, B 2001/99-8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass im Falle der formlosen Vorschreibung einer Umlagenverbindlichkeit durch das Kammeramt als Dienststelle der Ärztekammer ohne Behördenqualität auf Begehren des betreffenden Kammermitgliedes über die Höhe der Umlagenschuld bescheidmäßig abzusprechen ist. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung des Kammermitgliedes muss einmal Gegenstand eines Bescheides sein, gegen den ein Rechtsmittel ergriffen werden kann und letztlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angerufen werden können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0173 m. w. N.). Auf dieses Verfahren ist gemäß § 91 Abs. 9 Ärztegesetz 1998 das AVG anzuwenden. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (nur) über die den Beschwerdeführer als niedergelassenen Facharzt in der Steiermark treffende Kammerumlage für das Kalenderjahr 1998 entschieden (nur dafür war der Präsident der Ärztekammer zur Entscheidung in erster Instanz zuständig, siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0087) und damit (insoweit) seinen Antrag vom 20. November 1998 erledigt. (Insoweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf andere von ihm gestellte Anträge bezieht, war daher auf dieses Vorbringen nicht einzugehen, weil diese Anträge nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind.)
Der Beschwerdeführer rügt die gesetzwidrige Zusammensetzung der belangten Behörde.
Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Wie dem im Verwaltungsakt erliegenden, im Sinne der Bestimmungen des § 81 Abs. 9 iVm § 79 Abs. 8 Ärztegesetz 1998 geführten Sitzungsprotokoll vom 4. November 1999 zu entnehmen ist, hat vor der Beratung und Abstimmung über die Beschwerde, über welche mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, der in erster Instanz tätige Präsident der Ärztekammer für Steiermark den Sitzungssaal verlassen und der Vizepräsident, der den angefochtenen Bescheid auch unterfertigt hat, den Vorsitz übernommen. Die im Protokoll namentlich genannten Vorstandsmitglieder haben sodann über diese Beschwerde einstimmig entschieden. Die Beschlussfähigkeit des Kammervorstandes war gemäß § 81 Abs. 5 Ärztegesetz 1998 gegeben.
Der Beschwerdeführer bestreitet zwar auch allgemein seine Verpflichtung zur Entrichtung der Kammerumlage, eine Konkretisierung dieses Vorbringens fehlt jedoch in der Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer nicht Kammerangehöriger der Ärztekammer für Steiermark wäre, wird nicht vorgebracht. Gemäß § 91 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 haben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen, das sind die in der Ärzteliste als niedergelassene Ärzte oder Wohnsitzärzte eingetragenen Ärzte, die Kammerumlage einzuheben.
Im hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0173, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass bestimmte Gruppen von Ärzten, für die neben der allgemeinen Regelung betreffend die Kammern (Bundes- und Länderkammern) noch eigene Organe zur Vertretung der Interessen vorgesehen sind, wie z. B. die Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die Kosten deren Geschäftsführung durch besondere Beiträge, die von den Landeskammern auf sie überwälzt werden, zu decken haben. Dass die Bemessung der überwälzten Beiträge durch Vorschreibung von Fixbeträgen erfolgt, wurde ebenfalls als unbedenklich erkannt. Mit seinem Vorbringen, die Vorschreibung von Fixbeträgen für die Kammerumlage entspreche nicht dem Gesetz, vermag daher der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer meint, die vorgeschriebene Kammerumlage sei nicht fällig gewesen. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass gemäß § 10 Abs. 1 der Beitrags- und Umlagenordnung die Beiträge und Umlagen grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, für das sie vorgeschrieben werden, frühestens innerhalb eines Monats ab Einlagen der Vorschreibung fällig sind. Gemäß § 12 der Beitrags- und Umlagenordnung haben aber die beitrags- und umlagenpflichtigen Kammerangehörigen, soweit die Vorschriften nichts anderes bestimmen, Vorauszahlungen zu leisten (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0087). § 11 Abs. 1 der Beitrags- und Umlagenordnung sieht auch vor, dass die Beiträge bei Vorliegen einer kassenärztlichen Tätigkeit grundsätzlich durch Abzug vom Kassenhonorar erhoben werden. (Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift auch zutreffend darauf hingewiesen, dass § 32 des Gesamtvertrages und § 5 des Einzelvertrages mit den § 2 Krankenversicherungsträgern die vertragliche Zustimmung des Vertragsarztes zur Einbehaltung der Vorauszahlungen durch die Krankenversicherungsträger gemäß § 12 Abs. 2 Beitrags- und Umlagenordnung enthält.)
Gegen die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegte Bemessungsgrundlage und die Richtigkeit der Berechnung der Umlage wird in der Beschwerde nichts vorgebracht. Ob die Ärztekammer von Steiermark entgegen datenschutzrechtlichen Regelungen Daten zwecks Einbehaltung der Kammerumlage an den Sozialversicherungsträger übermittelt hat (die belangte Behörde bestreitet dies unter Hinweis auf die Anordnungen des § 66 Ärztegesetz 1998) kann im Beschwerdeverfahren dahinstehen, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides berufen ist.
Zu welcher entscheidungswesentlichen Frage die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör nicht gewährt haben soll, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Der Beschwerdeführer hat demnach die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. November 2002
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110057.X00Im RIS seit
18.02.2003