Norm
ASVG §332 ARechtssatz
§ 95 Abs 6 HVersG regelt bis zur Höhe einer Leistungspflicht des Bundes nach dem HVersG die dem Sozialversicherungsträger unmittelbar zustehenden Ansprüche, schließt aber nicht aus, daß darüber hinausgehende Ansprüche des Verletzten bestehen und gemäß § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergehen können. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen nach dem ASVG höher sind, als jene nach dem HVersG gewesen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063480Dokumentnummer
JJR_19731031_OGH0002_0010OB00186_7300000_002