RS OGH 1973/10/31 1Ob179/73, 1Ob144/01k, 6Ob58/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1973
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Norm

AktG 1965 §84
GmbHG §25 Abs1
GmbHG §33 Abs1

Rechtssatz

Auch gewagte Geschäfte, die der Vorstand vorgenommen hat, sind diesem nicht immer als Verschulden anzulasten. Eine Sorgfaltsverletzung liegt daher nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts die Möglichkeit oder die naheliegende Wahrscheinlichkeit bestand, daß sich das Geschäft für die Gesellschaft als günstig erweisen werde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 179/73
    Entscheidungstext OGH 31.10.1973 1 Ob 179/73
    Veröff: SZ 46/113 = EvBl 1974/83 S 182 = NZ 1974,190 = Arb 9185
  • 1 Ob 144/01k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 144/01k
    Beisatz: Diese Grundsätze lassen sich zwanglos auf die Aufsichtsratsmitglieder übertragen, allerdings sind in Anlehnung an § 70 AktG auch die Interessen der Öffentlichkeit, der Arbeitnehmer und der Gläubiger in die Entscheidung, was dem Unternehmenswohl dient, einzubeziehen. (T1); Veröff: SZ 2002/26
  • 6 Ob 58/20b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 58/20b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0049458

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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