Norm
AnfO §1Rechtssatz
Ein Begehren, zwischen dem Anfechtungsgegner und dem Schuldner gesetzte Rechtshandlungen dem Kläger gegenüber als unwirksam zu erklären, ist verfehlt (JBl 1954,464). § 12 AnfO lässt keinen Raum für eine bloße Feststellungsklage; eine Klage; die nur den Ausspruch der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung des Anfechtungsgegners begehrt, ist unzulässig und nicht geeignet, die im Gesetz vorgesehene Anfechtungsfrist zu wahren. Für die Geltendmachung der Anfechtung durch Klage, deren Inhaltserfordernisse § 12 AnfO umschreibt, ist bloß die Leistungsklage zulässig (vgl Bartsch - Pollak II, 569 Anmerkung 3 und 4 sowie 570 Anmerkung 7 zu § 12 AnfO, SZ 3/114, SZ 11/262, SZ 12/69).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0050318Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017