RS OGH 1973/10/31 1Ob179/73, 1Ob144/01k, 8Ob262/02s, 7Ob58/08t, 6Ob160/15w, 6Ob198/15h, 6Ob58/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1973
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Norm

AktG §84
GmbHG §25 Abs1
GmbHG §33 Abs1
PSG §27 Abs2

Rechtssatz

Wenn widerstreitende Interessen abzuwägen sind, hat dies das Vorstandsmitglied mit pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung vorzunehmen. Hält es sich im Rahmen dieses Ermessens, missbraucht es also das Ermessen nicht durch einseitige Bevorzugung einer der zu berücksichtigenden Interesse, so ist die gebotene Sorgfaltspflicht gewahrt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 179/73
    Entscheidungstext OGH 31.10.1973 1 Ob 179/73
    Veröff: SZ 46/113 = EvBl 1974/83 S 182 = NZ 1974,190 = Arb 9185
  • 1 Ob 144/01k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 144/01k
    Beisatz: Diese Grundsätze lassen sich zwanglos auf die Aufsichtsratsmitglieder übertragen, allerdings sind in Anlehnung an § 70 AktG auch die Interessen der Öffentlichkeit, der Arbeitnehmer und der Gläubiger in die Entscheidung, was dem Unternehmenswohl dient, einzubeziehen. (T1)
    Veröff: SZ 2002/26
  • 8 Ob 262/02s
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 262/02s
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 58/08t
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 7 Ob 58/08t
    Vgl auch; Beisatz: Unternehmerische Entscheidungen der Aufsichtsratsmitglieder haben sich - unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer und des öffentlichen Interesses - primär am Unternehmenswohl zu orientieren. (T2)
  • 6 Ob 160/15w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 160/15w
    Vgl; Beisatz: Unter der im anglo?amerikanischen Rechtsbereich herausgebildeten „Business Judgement Rule“ wird ? vereinfacht ausgedrückt ? der Grundsatz verstanden, dass ein Manager, der das Wagnis einer unternehmerischen Entscheidung eingeht, nicht dafür haften soll, wenn sich seine Entscheidung zwar als Irrtum herausstellt und Schaden daraus resultiert, er aber bestrebt war, auf einer informierten Grundlage und frei von Interessenkonflikten das Beste für das Unternehmen zu bewirken. (T3)
    Beisatz: Bei der Privatstiftung kann die Business Judgement Rule sowohl bei der Frage der Haftung als auch bei der Abberufung von Organmitgliedern wegen grober Pflichtverletzung herangezogen werden. Haftung und Abberufung haben aber unterschiedliche Zielrichtungen und Voraussetzungen. (T4)
    Beisatz: Dem Stiftungsvorstand kommt im Rahmen seiner Geschäftsführungs? und Vertretungsfunktion bei Ausübung seiner (unternehmerischen) Entscheidungen ein Ermessensspielraum zu, wenn er auf Grundlage ausreichender Information das seiner Ansicht nach Beste für die Privatstiftung erreichen will und sich nicht von sachfremden Interessen leiten lässt. Er schuldet deshalb nicht einen bestimmten Erfolg, sondern nur eine branchen?, größen? und situationsadäquate Bemühung und hat die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters einzuhalten. (T5); Veröff: SZ 2016/19
  • 6 Ob 198/15h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 198/15h
    Auch; Beisatz: Die Abwägungsentscheidung darf nicht durch sachfremde – etwa eigene – Interessen beeinflusst werden. (T6)
  • 6 Ob 58/20b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 58/20b
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei den zustimmungspflichtigen Geschäften des § 95 AktG hat der Aufsichtsrat insbesondere die Auswirkungen auf die künftige Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft und die Veränderung der Risikoposition durch das Geschäft als Kriterien heranzuziehen. Die Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Gründe des Vorstands kritisch zu prüfen und sich hierzu umfassend informieren zu lassen und sich auf dieser Basis eine Meinung darüber zu bilden, ob die geplante Maßnahme dem Wohl des Unternehmens entspricht; dabei ist zu prüfen, ob die Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, den durch die Satzung und die allgemeine Geschäftspolitik des Unternehmens gezogenen Rahmen einhält, und ob der Vorstand nach Überzeugung des Aufsichtsrats die Chancen und Risken der geplanten Maßnahme zutreffend abgewogen hat. Ist die Lage der Gesellschaft angespannt oder bestehen sonstige risikoträchtige Besonderheiten, so muss der Aufsichtsrat seine Überwachungstätigkeit entsprechend intensivieren. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0049482

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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