Norm
AktG §84Rechtssatz
Das Vorstandsmitglied ist auch bei nur leichtem Verschulden zum Ersatz des von ihm herbeigeführten Schadens verpflichtet, seine Haftung ist aber keine Erfolgshaftung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0049459Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021