Norm
StGB §32Rechtssatz
Bei der Strafbemessung müssen die Belange sowohl der Spezialprävention als auch der Generalprävention berücksichtigt werden, wobei ins Gewicht fällt, wenn Angeklagte bei einem geradezu spektakulären Ausbruch aus einer Strafanstalt die Verbrechen des Raubes, des Aufstandes, der Erpressung und der Einschränkung der persönlichen Freiheit verübten und durch ständig wechselnde Geiselnahmen die Bevölkerung beunruhigten (Ausbruch aus StVA Stein - Schubirsch ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0090663Dokumentnummer
JJR_19731105_OGH0002_0090OS00079_7300000_001