RS OGH 1973/11/6 3Ob196/73

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Veröffentlicht am 06.11.1973
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Norm

EheG §49 A1d
EheG §49 E

Rechtssatz

Die Verbreitung diffamierender Äußerungen im Kameradenkreis des anderen Gattenteils kann grundsätzlich eine Eheverfehlung darstellen. Dazu, daß derartige Äußerungen als Reaktionshandlungen zu werten sind, bedarf es eines unmittelbaren Zusammenhanges mit einem vorausgegangenen Verhalten des anderen Gattenteiles.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 196/73
    Entscheidungstext OGH 06.11.1973 3 Ob 196/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056854

Dokumentnummer

JJR_19731106_OGH0002_0030OB00196_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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