Norm
EheG §49 A1dRechtssatz
Die Verbreitung diffamierender Äußerungen im Kameradenkreis des anderen Gattenteils kann grundsätzlich eine Eheverfehlung darstellen. Dazu, daß derartige Äußerungen als Reaktionshandlungen zu werten sind, bedarf es eines unmittelbaren Zusammenhanges mit einem vorausgegangenen Verhalten des anderen Gattenteiles.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056854Dokumentnummer
JJR_19731106_OGH0002_0030OB00196_7300000_003