RS OGH 1973/11/7 7Ob218/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1973
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Norm

AußStrG §16 BIII2g
KEG 1951 §12

Rechtssatz

Die Ansicht, daß im Wege des außerstreitigen Kraftloserklärungsverfahrens die Erneuerung einer Urkunde (hier Sparbuch) nicht ausgesprochen werden kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Auch in der Ansicht, daß wegen der vom Aussteller mitgeteilten Einlösung und Vernichtung der Urkunde (Sparbuch) nicht einmal eine Kraftloserklärung in Betracht kommt, ist eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 218/73
    Entscheidungstext OGH 07.11.1973 7 Ob 218/73
    Veröff: EvBl 1974/88 S 186 = QuHGZ 1974 H2,119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087789

Dokumentnummer

JJR_19731107_OGH0002_0070OB00218_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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