Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Die Ansicht, daß im Wege des außerstreitigen Kraftloserklärungsverfahrens die Erneuerung einer Urkunde (hier Sparbuch) nicht ausgesprochen werden kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Auch in der Ansicht, daß wegen der vom Aussteller mitgeteilten Einlösung und Vernichtung der Urkunde (Sparbuch) nicht einmal eine Kraftloserklärung in Betracht kommt, ist eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087789Dokumentnummer
JJR_19731107_OGH0002_0070OB00218_7300000_002