Norm
AHVB allgRechtssatz
Für die Klage des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Feststellung von dessen Deckungspflicht aus einem Haftpflichtfall besteht ungeachtet des zwischenweiligen Abschlusses des Haftpflichtprozesses das rechtliche Interesse fort, wenn dort dem Versicherungsnehmer gegenüber auch eine Ersatzpflicht für weitere Schäden festgestellt wurde, so daß die Leistungsklage nicht voll ausreicht (SZ 42/181). Zur Formulierung des Begehrens einer Klage des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Feststellung von dessen Deckungspflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038842Dokumentnummer
JJR_19731107_OGH0002_0070OB00209_7300000_001