RS OGH 1973/11/7 7Ob209/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1973
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Norm

AHVB allg
ZPO §228 BIIIcc

Rechtssatz

Für die Klage des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Feststellung von dessen Deckungspflicht aus einem Haftpflichtfall besteht ungeachtet des zwischenweiligen Abschlusses des Haftpflichtprozesses das rechtliche Interesse fort, wenn dort dem Versicherungsnehmer gegenüber auch eine Ersatzpflicht für weitere Schäden festgestellt wurde, so daß die Leistungsklage nicht voll ausreicht (SZ 42/181). Zur Formulierung des Begehrens einer Klage des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Feststellung von dessen Deckungspflicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 209/73
    Entscheidungstext OGH 07.11.1973 7 Ob 209/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038842

Dokumentnummer

JJR_19731107_OGH0002_0070OB00209_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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