RS OGH 1973/11/7 7Ob165/73, 6Ob146/74, 6Ob241/74, 8Ob575/87, 1Ob556/93 (1Ob557/93), 8Ob513/95, 10Ob1

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Veröffentlicht am 07.11.1973
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Norm

ABGB §833 D1
JN §1 DVe1

Rechtssatz

Der Antrag auf Benützungsregelung ist abzuweisen, wenn sich im Verfahren vor dem Außerstreitrichter die Unrichtigkeit der Behauptung des Antragstellers herausstellt, dass eine bindende Benützungsvereinbarung zwischen den Parteien nicht vorliege (SZ 19/199).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013570

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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