Norm
StGB §5 Abs3 DRechtssatz
Dolus principalis ist bloß eine Spielart des dolus directus. An diese Form des bösen Vorsatzes werden in Ansehung des intellektuellen und emotionalen Elements keine anderen und namentlich keine minderen Anforderungen gestellt, als die schlechthin für den dolus geforderten. Denn auch bei dolus principalis muß der Täter um den Erfolgseintritt gewußt, ihn sich mithin vorgestellt sowie ihn gewollt bzw - der Terminologie des StG entsprechend ausgedrückt - bedacht und beschlossen haben. Ein solches Bedenken und Beschließen bedeutet nicht ein Handeln mit entsprechender Zielvorstellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088881Dokumentnummer
JJR_19731108_OGH0002_0130OS00115_7300000_002