Norm
StPO §310Rechtssatz
Erachtet der Staatsanwalt eine Frage für verfehlt, steht es ihm frei, deren Änderung (§ 310 StPO) zu beantragen und sich im Ablehnungsfalle die Nichtigkeitsbeschwerde vorzubehalten (§ 345 Abs 4 StPO). Hat er dies versäumt, so kann er die Fragestellung weder mit dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 6 StPO noch indirekt, unter Umgehung des Nichtigkeitsausschlusses des § 345 Abs 4 StPO, mit dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 9 StPO anfechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100417Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022