Norm
ABGB §1336 FRechtssatz
Eine Übermäßigkeit der Vertragsstrafe liegt insbesonders dann vor, wenn der erlittene Schaden unverhältnismäßig kleiner ist als der bedungene Vergütungsbetrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032138Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2016