Norm
StGB §5 Abs3 DRechtssatz
Gibt die Rechtsbelehrung die Legaldefinition des "bösen Vorsatzes" im Sinne des § 1 StG dahin wieder, daß "direkter Vorsatz" vorliege, wenn der Täter das mit dem Verbrechen verbundene Übel geradezu bedacht und beschlossen hat, und wird auch der Begriff des "bedingten Vorsatzes" interpretiert, dann ist damit auch dolus principalis erläutert, weil dieser bloß eine Spielart des dolus directurs ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088841Dokumentnummer
JJR_19731108_OGH0002_0130OS00115_7300000_001