Norm
ZPO §52Rechtssatz
In Beschlüssen über die Leistung einer Prozeßkostensicherheit ist über die Kosten unabhängig vom Ausgang der Hauptsache zu entscheiden. Als Bemessungsgrundlage der Rekurskosten dient die auferlegte Sicherheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0035967Dokumentnummer
JJR_19731108_OGH0002_0020OB00172_7300000_001